Fünf Marken, ein Transporter. Wo steckt der beste Deal?
So sparen clevere Handwerker beim Kauf baugleicher Kastenwagen – und erzielen mehr beim Wiederverkauf
Der Bestelleintritt beim Fahrzeugkauf bedeutet, dass DRIVIST in eine bereits vom Unternehmen beim Lieferanten abgegebene Fahrzeugbestellung eintritt und diese übernimmt. Ab Zugang der unterschriebenen Erklärung beim Lieferanten wird DRIVIST Vertragspartner mit allen Rechten und Pflichten – das Unternehmen wird vollständig von seinen Pflichten aus dieser Bestellung freigestellt.
Praktisch heißt das: Ein Unternehmen hat zum Beispiel bereits bei einem Autohaus einen Transporter bestellt. Mit dem Bestelleintritt erklärt DRIVIST gegenüber dem Lieferanten, dass DRIVIST an Stelle des Unternehmens in den Vertrag eintritt. Der Lieferant stimmt dieser Vertragsübernahme zu, meist durch Gegenzeichnung des Dokuments. Ab diesem Zeitpunkt kann der Lieferant das Unternehmen aus diesem Beschaffungsvertrag nicht mehr in Anspruch nehmen. Für das Unternehmen reduziert sich damit das Risiko, weil alle vertraglichen Pflichten in Bezug auf den Kaufpreis auf DRIVIST übergehen.
Rechtlich basiert diese Konstellation auf § 415 BGB zur Vertragsübernahme. Wichtig ist: Die Vertragsübernahme wird erst wirksam, wenn die Erklärung DRIVISTs beim Lieferanten zugeht und dieser zustimmt. Für Flottenverantwortliche ist es daher relevant, dass die Unterlagen vollständig und fristgerecht beim Lieferanten eingehen, damit Klarheit über die neue Vertragspartnerschaft besteht.
Beim Bestelleintritt arbeiten drei Parteien zusammen: das Unternehmen (Kunde), der Lieferant (z. B. Autohaus) und DRIVIST. Während der Kunde das Fahrzeug für den eigenen Fuhrpark benötigt, übernimmt DRIVIST nach Vertragsübernahme die Rolle des Käufers gegenüber dem Lieferanten und koordiniert den gesamten Prozess bis zur Auslieferung.
Der Kunde hat die ursprüngliche Bestellung abgegeben und eventuell bereits eine Anzahlung geleistet. Diese Anzahlung wird auf den Gesamtpreis angerechnet und muss gegenüber DRIVIST offengelegt und nachgewiesen werden, etwa durch Zahlungsbelege. So wird sichergestellt, dass es nicht zu einer Doppelzahlung kommt und alle Beteiligten einen transparenten Überblick über bereits geflossene Beträge haben.
Der Lieferant liefert das Fahrzeug direkt an den Kunden an der vereinbarten Lieferadresse, übergibt alle relevanten Unterlagen (inklusive Zulassungsbescheinigung Teil II) und informiert DRIVIST über Lieferverzögerungen oder besondere Umstände. DRIVIST wiederum tritt mit allen Rechten und Pflichten an die Stelle des Kunden und schuldet nach Vertragsübernahme allein den Restkaufpreis an den Lieferanten.
Nach dem Bestelleintritt schuldet ausschließlich DRIVIST die Zahlung des Restkaufpreises an den Lieferanten. Die Zahlung erfolgt jedoch erst nach Lieferung des Fahrzeugs an den Kunden und nach Zugang einer rechtsverbindlichen Abnahmeerklärung des Kunden bei DRIVIST. Ohne diese Abnahmeerklärung ist DRIVIST von der Zahlungspflicht befreit.
In der Praxis sieht ein typischer Ablauf so aus: Das Autohaus liefert den bestellten Dienstwagen direkt an das Unternehmen. Bei der Übergabe prüft die zuständige Person das Fahrzeug auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel. Innerhalb von in der Regel fünf Werktagen gibt die Person eine Abnahmeerklärung ab, in der bestätigt wird, dass das Fahrzeug vertragsgemäß geliefert wurde. Diese Erklärung geht an DRIVIST, nicht an den Lieferanten.
Erst wenn diese Abnahmeerklärung bei DRIVIST eingegangen ist, zahlt DRIVIST den Restkaufpreis an den Lieferanten. Das Eigentum am Fahrzeug geht nach vollständiger Kaufpreiszahlung lastenfrei auf DRIVIST über, während der Besitz durch die Auslieferung beim Kunden liegt. So wird sichergestellt, dass keine Zahlung erfolgt, bevor das Fahrzeug tatsächlich in der vereinbarten Qualität beim Unternehmen eingetroffen ist.
Der Bestelleintritt regelt auch, wie mit Risiken und Störungen im Ablauf umgegangen wird. DRIVIST kann zum Beispiel vom Bestelleintritt zurücktreten, wenn das Fahrzeug nicht rechtzeitig geliefert wird, innerhalb von zwei Monaten nach Liefertermin keine Abnahmeerklärung des Kunden eingeht oder sich die wirtschaftliche Lage von Kunde oder Lieferant wesentlich verschlechtert.
Ein praktisches Beispiel: Wird ein Transporter vereinbarungsgemäß im April erwartet, aber bis zum Termin nicht ausgeliefert und liegt auch zwei Monate später keine Abnahmeerklärung vor, kann DRIVIST vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall muss der Lieferant bereits erhaltene Zahlungen samt Zinsen gemäß § 288 BGB an DRIVIST zurückerstatten. So wird verhindert, dass Kapital dauerhaft in einer nicht erfüllten Bestellung gebunden bleibt.
Bei Mängeln am Fahrzeug stehen dem Kunden alle gesetzlichen und vertraglichen Rechte direkt gegenüber dem Lieferanten zu. Wichtig ist, dass der Kunde DRIVIST über geltend gemachte Mängelansprüche unverzüglich schriftlich informiert, damit alle Prozesse sauber dokumentiert und abgestimmt sind.
So sparen clevere Handwerker beim Kauf baugleicher Kastenwagen – und erzielen mehr beim Wiederverkauf
1. Einstieg: Warum Pritsche und was bringt sie Ihnen? Ob Dachdecker, Maurer oder Gartenbauer, irgendwann stoßen Kastenwagen an ihre Grenzen....
Wer einen Transporter kauft, achtet oft zuerst auf Motorleistung, Laderaum oder Preis. Ein entscheidender Punkt wird aber häufig übersehen. Die...